AGB
der Techno-Coat Oberflächentechnik GmbH (TCO)

Stand: 27.07.2022

1. Allgemeines

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der TCO liegen allen Vereinbarun­gen mit der TCO, Angeboten und Bestellungen der TCO zugrunde.
Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen der Geschäftspartner der TCO erkennt die TCO nicht an, es sei denn, die TCO hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Die Geschäftsbedingungen der TCO gelten auch dann, wenn die TCO in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Geschäftspartners der TCO oder von den Geschäftsbedingungen der TCO abweichender Bedingungen des Geschäftspartners der TCO Leistungen vorbehaltlos ausführt.

2. Zahlungs- und Lieferbedingungen

Die Zahlungsfrist beträgt 14 Tage netto nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung, spätestens nach Empfang der von TCO erbrachten Leistungen, sofern in speziellen Verträgen (Angebote, Rechnungen, u. a.) keine anderen Festlegungen getroffen wurden.
Verzugszinsen für die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen wird die TCO in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz erheben, ohne, dass es einer vorherigen Mahnung bedarf.
Erfüllungsort für alle Leistungen der TCO ist Zittau.
Sämtliche Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Geschäftspartners der TCO. Die Gefahr geht mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonstige zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Geschäftspartner der TCO über. Sofern der Geschäftspartner der TCO es wünscht, wird die TCO die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit an- fallenden Kosten trägt der Geschäftspartner der TCO. Der Versand erfolgt in der Regel mit UPS Standard (Versicherungswert: 510 €). Falls der Geschäftspartner der TCO einen höheren Versicherungswert wünscht, ist dies ausdrücklich zu vereinbaren.
Bezieht die TCO Produkte von Dritten und wird die TCO ohne Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig beliefert, so ist die TCO ebenso wie auch der Geschäftspartner der TCO berechtigt, von dem gesamten Vertrag zurückzutreten. Tritt der Fall der Nichtbelieferung ein, so wird die TCO dies dem Geschäftspartner der TCO sofort anzeigen.
Angebote der TCO sind unverbindlich und widerruflich, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.
Die Preise verstehen sich immer ohne Kosten für spezifische Werkzeuge, Halterungen, Gestelle oder andere Hilfsmittel, die zur ra­tionellen Beschickung der Beschichtungsanlage notwendig werden und können auch vom Auftraggeber selbst zur Verfügung gestellt werden.
Die Werkzeuge werden durch die TCO selbst oder durch einen Dritten hergestellt. Die Werkzeuge werden / bleiben nach der Bezahlung Ei­gentum des Auftraggebers.
Treten zwischen der Auftragsbestätigung durch die TCO und der Lie­ferung unerwartete Erhöhungen der durch die TCO zu zahlenden Prei­se ein, werden die Geschäftspartner Verhandlungen über die Neu­fest­setzung der Preise führen.
Sind die Verhandlungen ergebnislos, haben beide Geschäftspartner das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Der Rücktritt ist innerhalb von 8 Tagen nach dem endgültigen Scheitern der Verhandlungen zu erklären.

3. Mitwirkungspflichten des Kunden

Bei der Anlieferung sind vom Auftraggeber Art, Menge und Wert der Ware in den Begleitpapieren (Lieferschein) aufzuführen. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die korrekten Angaben über die zu beschichtende Ware.
Der Auftraggeber haftet für Schäden an den Beschichtungsanlagen, welche durch falsche oder nicht korrekte Angaben über die zu beschichtenden Teile entstehen.
Die zur Beschichtung kommenden Waren werden unverbindlich nur nach Anzahl geprüft und mit dem Auftragspapier verglichen. Eine Eingangskontrolle wird nur auf ausdrückliches Verlangen und auf Ko­sten des Auftraggebers durchgeführt.
Die TCO beschränkt sich auf das Durchsehen der einzelnen Stücke und die Aufzeichnung der dabei wahrnehmbaren Mängel.
Der Geschäftspartner der TCO verpflichtet sich, Leistungen und Produkte der TCO auf ihre Beschaffenheit hin zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für andere Mängel gilt Gleiches, nachdem sie festgestellt sind.

4. Gewährleistung

Die TCO gewährleistet eine sorgfältige und dem Stand der Technik entsprechende Beschichtung. Für Risiken, die mit dem Grundmaterial und/oder der Vorbehandlung zusammenhängen, haftet die TCO nicht.
Die TCO passt die Beschichtungszyklen den Angaben der entspre­chenden Standardwerke an.
Die TCO haftet nicht für Schäden, die auf eine ungeeignete Beschaffenheit der zu beschichtenden Teile zurückzuführen sind (z. B. Materialfehler, Bearbeitungsrückstände oder andere Fremdkörper, unlösliche Hilfsmittel, usw.).
Richtarbeiten werden nur nach ausdrücklichem Auftrag und auf Kosten des Auftraggebers, jedoch ohne Garantie ausgeführt. Die TCO kann für Standzeiten von beschichteten Teilen keine Garantie übernehmen.
Die Zusicherung einer Eigenschaft bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Bestimmung und erfolgt nicht mit der bloßen Bestätigung des Auftrages. Nach Wahl der TCO erfolgt die Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache bei Rücknahme und Gutschrift der ersetzten Teile. Die TCO kann auch einen Minderungsbetrag gutschreiben. Dem Geschäftspartner der TCO steht nach seiner Wahl das Recht zu, nach erfolgloser Nacherfüllung eine Preisminderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

5. Haftung

Sofern die TCO bei der Durchführung abgeschlossener Verträge eine Haftung trifft, haftet sie bezogen auf sämtliche gesetzliche und vertragliche Ansprüche:

a) bei vorsätzlicher Handlungsweise;
b) bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten;
c) bei schuldhafter Verletzung von Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszweckes von wesentlicher Bedeutung sind;
d) und überall dort, wo gesetzliche Erfüllungspflichten bestehen.

Die Haftung für die Verletzung von Vertragspflichten mit unwesentlicher Bedeutung außerhalb der unter „a“ genannten Fälle ist ausgeschlossen, sofern diese Fälle nicht durch eine von der TCO abgeschlossene Versicherung gedeckt sind. Im letzteren Fall be­schränkt sich die Haftung auf die Weitergabe derjenigen Beträge, die die TCO von der Versicherung tatsächlich erhält.
Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Nebenpflichtverletzungen wird auf 3 Jahre verkürzt.
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

6. Rechtsverfügungen

Sämtliche Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der TCO. Forderungen gegen die TCO darf der Geschäfts­partner der TCO weder abtreten noch verpfänden.
Lieferungen an die TCO unter Eigentumsvorbehalt sind ausgeschlossen. Aufrechnungen durch den Geschäftspartner der TCO sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig, die Geltendmachung eines Zahlungsrechts ist in jedem Fall ausgeschlossen.
Die TCO ist berechtigt vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn Scheckproteste gegen den Geschäfts­partner der TCO bekannt werden, Antrag auf Insolvenz-, Konkurs- oder Vergleichsverfah­ren über das Vermögen des Geschäftspartners der TCO gestellt wird oder vereinbarte Zahlungsziele durch den Geschäftspartner der TCO um 30 Tage überschritten werden.

7. Nebenabreden

Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen und des Vertrages insgesamt nicht berührt. Sofern eine Regelung unwirksam ist, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach dem einschlägigen dispositiven Recht.

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit allen Geschäftspartnern der TCO ist Zittau. Sämtliche außergerichtliche und gerichtliche Streitigkeiten unterliegen dem Recht der BRD.